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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Erster Tifel,

§. 52.

Wenn nun eine Parthen sich meldet, und zum Proto Foll anzeigt: daß fie appelliren wolle, so muß der Unter richter sie umständlich vernehmen: gegen welche Punku oder Festsetzungen des Urtels sie sich zu beschweren geden fe, und worinn also ihre Gravamina eigentlich bestehen. §. 53.

Wenn folchergestalt die Appellationsanfage zum Protokoll vermerkt ist, so muß der Unterrichter dieselbe, nebst den Akten an das Obergericht sofort einsenden, und dem Gegentheil, mit Communikation einer Abschrift e wehnten Protokolls, davon Nachricht ertheilen.

§. 54.

Mit den Akten zugleich muß der Unterrichter das nach Maaßgabe§. 42. mit dem Klåger, ingleichen das nach der Anleitung Part. I. Tit. IX.§. 13. mit dem Be Flagten aufgenommene Separatprotokoll, und zwar je des besonders versiegelt, einsenden; und ist mit diesen Separatprotokollen, welche die Stelle der Manualaften vertreten, und woraus, nach der Anleitung des§. 431 nur Extrakte zu den gerichtlichen Akten kommen, der Vorschrift§. 35. gemäß, so dann weiter zu verfahren. §. 55.

Der Oberrichter muß für allen Dingen beurtheilen: ob die Appellation an sich zuläßig fen. Findet sich solches, fo muß er beyden Theilen, in so fern das Objekt des Ap pellatorii nicht etwa eine bloße Bagatellfache wäre, Asi stenzråthe zur weitern Instruktion der Sache beyordnen; solches diesen so wohl, als den Partheyen selbst, und zwar letztern schriftlich bekannt machen; und in der Ver ordnung an den Appellanten demselben aufgeben: daß er innerhalb einer nach den Umständen, der Wichtigkeit und Weitläuftigkeit der Sache, der mehrern oder min dern Entfernung u. f. w. verhältnißmäßig zu bestimmen den Frist, den ihn angewiesenen Aßistenzrath über das, was er zur Rechtfertigung seiner Beschwerden, und zur

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