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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Untergerichts- Prozesse.

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Widerlegung des vorigen Urtels etwa anzuführen hatte, Proto mit umständlicher Information versehen solle; wenn er Unter aber folches nicht thun würde, zu gewarten habe, daß Punft die Sache lediglich nach den Akten der vorigen Instanz beurtheilt und darüber erkannt werden würde.

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§. 56.

Diese Verordnungen werden dem Unterrichter zuges schickt, welcher die Infinuation an die Partheyen befors gen, und die erforderliche Bescheinigung darüber einsens den muß.

§. 57.

Nach Ablauf dieser Frist, während welcher bende As fistenzråthe, besonders der dem Appellanten zugeordnete, fich von der Sache aus den Aften erster Instanz näher unterrichten müssen, muß dieser lettre dem Gericht ans zeigen: ob der Appellant sich, der geschehnen Anweisung gemäß, ben ihm gemelder habe, oder nicht. §. 58.

Hat der Appellant sich nicht gemeldet, so muß der Asistenzrath dennoch seinen Appellationsbericht abstatten, und darinn, was er, nach Lage der Aften erster Instanz, zur Erläuterung oder Unterstüßung der erhobnen Bes schwerden etwa anzuführen hat, beybringen.

§. 59.

Hat hingegen der Appellant, innerhalb der vorges fchriebnen Frist, sich bey dem Aßistenzrathe gemeldet; so muß ihn dieser über die Facta, worauf es bey Beurs theilung feiner Beschwerden ankommt, und über die zu deren Unterstüßung etwa für sich habenden Gründe und Beweißmittel umständlich examiniren; nud hiernächst auf den Grund dieses Informationsprotokolis den Appel­lationsbericht einreichen. §. 60.

Dieser Bericht muß also innerhalb der vorgeschrieb nen Frist jedesmal einkommen; und muß der Aßistenze sath, wenn er auch bis zu deren Berlauf mit Einziehung

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