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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Erster Titel,

der nöthigen Information von dem Appellanten nicht völlig zu Stande kommen könnte, sich nach den Anwei fungen Part. I. Tit. XIV.§. 21. 28. gehörig achten.

§. 61.

Würde auch der Aßistenzrach aus den Akten oder der von der Parthen erhaltnen nähern Information wahr nehmen, daß derselbe auch noch in andern Punkten, welche der Unterrichter in dem Appellationsprotokolle nicht mit verzeichnet hat, eine gegründete Beschwerde entstehe, so soll er schuldig seyn, nach vorgängiger Rück sprache mit der Parthen, dergleichen bey der Appellations Anfage übergangnes Gravamen, annoch in seinem Ap pellationsberichte, nachzuholen, und zu suppliren.

§. 62.

Dem Appellaten muß in der nach Maaßgabe§. 56. an ihn ergehenden Verordnung zugleich mit aufgegeben werden: was er etwa zur Widerlegung der Appellations Beschwerden, oder zur Unterstüßung des vorigen Urtels anzuführen habe, dem ihm angewiesenen Aßistenzrathe in Zeiten bekannt zu machen; und dieser leßtre muß den Zwischenraum, bis zur Einlangung und Communikation des Appellationsberichtes dazu nußen, daß er sich von allen Umständen, worauf es bey Beurtheilung der Sai che und Erörterung der Beschwerden etwa ankommen möchte, im voraus eine deutliche Kenntniß verschaffen, und mit desto wenigerm Zeitverluste, ben dem fernern Verfahren, zur Instruktion der Sache, von Seiten des Appellaten, mitzuwürken im Stande seyn möge.

§. 63.

Was dieses fernere Verfahren und Instruktion der Sache betrift, so find daben die Vorschriften Part. I. Tit. XIV.§. 30. feqq. durchgehends zu beobachten; und wird daben bloß bemerkt, daß wenn der Appellationsrich ter nach Maaßgabe§. 33. fupra, auch noch nach erfolgter Borlegung der Aften, und vor Abfassung des Erkenntnis fes eine nähere Untersuchung ex officio zu veranlassen bes

findet,