vom Untergerichts- Prozesse.
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nicht findet, solche der Regel nach von ihm selbst dirigirt, und Anwei dem Unterrichter nicht überlassen werden müsse; wie denn überhaupt, so bald von einem Untergerichte zweyter Klas
1.
se die Sache durch Appellation einmal an das Oberges Der der richt gediehen ist, die gesammte fernere Verhandlung wahr derfelben, bis zur völligen rechtlichen Endschaft, ben befag nkten, ten Obergerichte verbleiben, und nur in Ansehung der tokolle revisiblen Summe die Vorschrift§. 32. beobachtet wer werde ben muß.
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§. 64.
Wenn eine Parthen ein vor dergleichen Untergeriche von ihr abgegebnes Geständniß, ben der Instruktion des Appellatorii wiederruffen wollte, so kommt es darauf an: ob der Unterrichter ben Aufnehmung dieses Gestånds niffes die Anweisung des§. 47. No. 5. genau beobachtet habe. Ist solches geschehen, so findet auch hier die Borfchrift Part. I. Tit. X. 9. Anwendung. Hat aber Der Unterrichter gedachte Modalitäten verabsäumt, so foll der Parthey das Geständniß nicht entgegen stehen; sondern das streitige Factum foll eben so instruirt werden, als ob dergleichen Geständniß gar nicht vorhanden wäre.
§. 65.
Wie jedoch in diesem Falle der Unterrichter zu bestra fen; und was überhaupt die Obergerichte ben Gelegen heit der an fie gelangenden Appellationen, wegen genauer Prüfung des Benehmens der Untergerichte, ben den In struktionen der für selbige gehörigen Rechtsfachen, und wegen nachdrücklicher Ahndung der daben entdeckten Uns ordnungen, Begünstigungen oder Fehler, ex officio zu beobachten haben, davon wird im dritten Theile um standlich gehandelt werden.
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