24 Zweyter Theil. Zweyter Titel,
dins
Zweyter Titel,
vom Verfahren in Bagatellfachen.
§. 1.
Unter Bagatellfachen werden solche perſtanden, wo der
Betrag der streitigen Summe, oder der Werth der Sa che nur Funfzig Thaler oder weniger ausmacht. Die Berechnung dieses Quanti wird nach den Part. I. Tit. XIV. §. 3. No. 1. vorgeschriebnen Grundsäßen angelegt.
§. 2.
daß
Ben jährlichen Geld oder Naturalprastationen Tommt es darauf an: ob der Betrag derselben, mit vier vom hundert zu Capital gerechnet, das obgedachte Bas gatell Quantum übersteige; oder nicht. Wenn aber ans dre unkörperliche Gerechtigkeiten, welche keiner bestimm ten Schdhung nach Gelde fähig sind, den Gegenstand der Klage ausmachen; und sich nicht gleich aus deren Anmeldung die geringe Wichtigkeit der Sache zu Tage legt; so muß der Kläger, wie gewöhnlich, an einen Aß sistenzrath verwiesen, und von diesem näher examinirt averden. Der Asistenzrath muß, wenn er findet, die Sache von einiger Wichtigkeit sey, und eine umstånd, liche Erörterung fordre, die Information nach Bors fchrift Tit. III. Part. I. vollständig aufnehmen; so denn feinen Hauptbericht erstatten, und solchergestalt die Sa che zum ordentlichen Prozeß gehörig einleiten. Wenn er aber solche nur zur Instruktion, wie in Bagatellfa chen, qualificirt findet; so muß er solches, mit Einrei chung des aufgenommenen Protofolls, dem Gericht an zeigen; und diefes muß hiernächst das weitere, nach den gleich folgenden Vorschriften, verfügen.
§. 3.
Ben dem Verfahren in Bagatellfachen findet einiger Unterschied statt, je nachdem solche in erster Instanz bey einem Obers oder Untergericht anhängig gemacht werden.
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