Part 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Place and Date of Creation
Page
24
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

24 Zweyter Theil. Zweyter Titel,

dins

Zweyter Titel,

vom Verfahren in Bagatellfachen.

§. 1.

Unter Bagatellfachen werden solche perſtanden, wo der

Betrag der streitigen Summe, oder der Werth der Sa che nur Funfzig Thaler oder weniger ausmacht. Die Berechnung dieses Quanti wird nach den Part. I. Tit. XIV. §. 3. No. 1. vorgeschriebnen Grundsäßen angelegt.

§. 2.

daß

Ben jährlichen Geld oder Naturalprastationen Tommt es darauf an: ob der Betrag derselben, mit vier vom hundert zu Capital gerechnet, das obgedachte Bas gatell Quantum übersteige; oder nicht. Wenn aber ans dre unkörperliche Gerechtigkeiten, welche keiner bestimm ten Schdhung nach Gelde fähig sind, den Gegenstand der Klage ausmachen; und sich nicht gleich aus deren Anmeldung die geringe Wichtigkeit der Sache zu Tage legt; so muß der Kläger, wie gewöhnlich, an einen sistenzrath verwiesen, und von diesem näher examinirt averden. Der Asistenzrath muß, wenn er findet, die Sache von einiger Wichtigkeit sey, und eine umstånd, liche Erörterung fordre, die Information nach Bors fchrift Tit. III. Part. I. vollständig aufnehmen; so denn feinen Hauptbericht erstatten, und solchergestalt die Sa che zum ordentlichen Prozeß gehörig einleiten. Wenn er aber solche nur zur Instruktion, wie in Bagatellfa chen, qualificirt findet; so muß er solches, mit Einrei chung des aufgenommenen Protofolls, dem Gericht an zeigen; und diefes muß hiernächst das weitere, nach den gleich folgenden Vorschriften, verfügen.

§. 3.

Ben dem Verfahren in Bagatellfachen findet einiger Unterschied statt, je nachdem solche in erster Instanz bey einem Obers oder Untergericht anhängig gemacht werden.

Sectio

dung

tellf

ders

dem

fister

gen

gefd

K1&

Fad

und

Be

Bo

Ur

ter

tra

na

bo

ren

die

de

wi

in