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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Bagatellfachen.

Sectio I.

Vom Verfahren in Bagatellsachen ben Obergerichten.

§. 4.

35

Wenn aus der Part. I. Tit. II. beschriebnen Anmel dung der Klage sich ergiebt, daß solche nur eine Bagas tellfache betreffe, so wird alsbald die weitere Instruktion derselben zum Definitiverkenntnisse einem Deputirten aus dem Mittel des Collegii, es fen ein Regierungs- oder As fistenzrath, mit Zuziehung eines Referendarii aufgetra gen; und der Kläger auf die Part. I. Tit. II.§. 11. vor: geschriebne Art an selbigen verwiesen.

§. 5.

Der ernannte Deputatus vernimmt zuforderst den Kläger über die zum Grunde seines Anspruchs liegende Fada, und die dazu vorhandne Bescheinigungsmittel; und instruirt solchergestalt die Klage zum Protokoll; mit Beobachtung des Wesentlichen der Tit. III. enthaltnen Vorschriften.

§. 6.

Von diesem Protokoll und den etwa dazu gehörigen Urkunden, wird dem Beklagten von dem Deputato, un ter Beziehung auf seinen von dem Gericht erhaltnen Auf trag, eine Abschrift zugefertiget, und derselbe auf einen nach den Umständen zu bestimmenden Präjudicialtermin vorgeladen: um fich über die angestellte Klage zu erklä ren, folche eventualiter gehörig zu beantworten, und die weitere Instruktion der Sache zu gewarten.

§. 7.

Dieser folchergestalt nach Beschaffenheit der Umstáns de schriftlich, oder nur brevi manu erlaßnen Vorladung, wird die Warnung bengefügt: daß wenn der Beklagte in diesem Termin sich ben dem Deputato nicht melden, und auf die Klage gehörig einlassen würde, ihm nicht

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