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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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26 Zweyter Theil. Zweyter Titel,

nur sämtliche Kosten zur last fallen, sondern er auch derge wegen der Hauptsache, des in dem Klageprotokoll vorge niß e tragnen Facti für geständig geachtet; und darauf, was in deffen Gefolg Rechtens, wider ihn festgeseßt; aud auf ferneres Anruffen des Klägers, von Seiten des Geten d richts, mit Execution wider ihn verfahren werden solle.

§. 8.

Die Insinuation dieser Verordnung geschieht durch einen Gerichtsbothen; welcher entweder einen Infinus tionsschein zurück bringen, oder ben dem instruirenden Deputato davon zum Protokoll referiren muß.

§. 9.

Bleibt der Beklagte in dem anberaumten Termin ungehorsamlich aussen, so muß der Inftruent ein Proto Foll darüber aufnehmen, und dem Collegio so fort einreis chen. Diesem muß die Sache von dem ordentlichen De cernenten, wie gewöhnlich, vorgetragen; die Contuma cialresolution darüber, nach der Vorschrift Part. I. Tit. VI. §. 5. 6. abgefaßt, und vollzogen; auch beyden Theilen Abschrift davon, statt der Publikation zugefertiget wer den; woben der Richter für die Bescheinigung der Infi nuation, vornehmlich von Seiten des Beklagten, nach der Anweisung des vorigen Paragraphen, ex officio for gen muß.

§. 10.

Erscheint hingegen der Beklagte in dem anberaum ten Termin, so vernimmt ihn der instruirende Deputas tus mit seiner Antwort auf die Klage, und seine dage gen etwa habenden Einwendungen, gleichergestalt zum Protokoll, unter Beobachtung des Wesentlichen der Part. I. Tit. VII. enthaltenen Vorschriften. Alsdenn werden beyde Theile zusammen genommen; der Status controverfia unter ihnen regulirt; die Sühne versucht; über die noch streitig bleibenden Facta mit Aufnehmung der vorhandenen Bescheinigungsmittel verfahren; fol

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