von Bagatellfachen.
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audergestalt aber die ganze Sache zum Definitiverkennt
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§. 11.0
Ben dieser ganzen Instruktion müssen die Vorschrif wes Geten des Tit. X. XI. und XII. in allen wesentlichen Stüs den beobachtet werden; und sind daben nur folgende nås here Bestimmungen anzumerken:
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durd 1) Der instruirende Deputatus muß, wie durchges finua ends, also insonderheit bey Regulirung des Status concenden troverfiæ, den Punkt des Rechts in Ansehung bender Theile ex officio wahrnehmen ,, und ihnen die etwanis gen Exceptiones juris an die Hand geben; auch wenn baben unter den Partheyen Streit entsteht, oder er selbst zweifelhaft ist: ob ein Umstand in facto so erheblich sen, Daß mit Aufnehmung der Bescheinigungsmittel darüber verfahren werden müsse, deshalb auf die Part. I. Tit. X. 6. 15. feqq. vorgeschriebene Art, bey dem Collegio an fragen.
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2) Die Zeugen, welche am Orte, oder sonst derges ftalt in der Nähe sind, daß sie sich zur Abhörung vor Dem Inftruenten füglich sistiren können, muß er durch den Gerichtsbothen bloß mündlich vorfordern laffen; oder in dem Tit. X.§. 84. bestimmten Fällen in ihren Behau fungen abhoren; oder auch dem ihm bengegebnen Refe rendario die Vernehmung derselben auftragen.
3) Wenn nach Maaßgabe§. 114: die Abhörung auss wärtiger Zeugen erfolgen soll; so muß der instruirende Deputatus den§. 115. beschriebenen Statum caufæ ents werfen, und solchen, nebst den bis dahin verhandelten Aften dem Collegio einreichen; welches sodann das ers forderliche Commifforiale oder Requisitionsschreiben ers laffen, das darauf einkommende Abhörungs Protokoll aber bem Deputato zur weitern Verhandlung zustellen muß.
4) Wenn gegen die Personen der Zeugen Einwens bungen gemacht, und solche nicht sofort bescheiniget wors
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