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Zweyter Theil. Zweyter Titel,
den; so müssen die Zeugen, ben Gelegenheit ihrer Abh rung in der Hauptsache, über den Grund dieser Einwen bungen zugleich mit vernommen, übrigens aber keine be sondere weitläuftige Untersuchung deshalb statuirt wen den. Ergiebt sich aus Vernehmung der Zeugen, daß solche nach den im vierten Theile angegebenen Grund fäßen ganz verwerflich find, so muß die sonst vorgeschrieb ne Berendung derselben unterbleiben.
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5) Der Deputatus muß sich den Versuch der Sümu ne, so wie durchgehends, also besonders in dem Falle angelegen seyn laffen, wenn bey Regulirung des Status controverfia sich ergiebt, daß es auf auswärtige Beweis mittel, deren Aufnehmung ohne Kosten und Zeitverlust nicht geschehen kann, ankommnt.
6) Deduktionen in jure finden ben Bagatellfachen gar nicht statt; sondern der Richter muß bey Abfassung des Urtels das Punctum juris ex officio wahrnehmen. Sollten aber in einer solchen Bagatellfache würklich zwei felhafte Rechtsfragen vorkommen, so ergeht zwar die ge wöhnliche Anfrage an die Gesetzkommissarien; doch ohne Kosten der Partheyen, das Post- Porto ausgenommen; und müssen diese Kosten allenfalls aus der Sportulkaffe getragen werden.
§. 12.
Sollte in ein oder anderm besondern Falle entweder der Kläger oder der Beflagte, nicht füglich in Person, noch auch durch einen Parr. I. Tit. VIII.§. 19. beschriebenen Bevollmächtigten erscheinen können, so muß einer solchen Parthen zwar ein Assistenzrath beygegeben und angewies fen werden; jedoch nur zu dem Behuf, daß er mit dem Abwesenden in der Sache correspondire, und die In struktion von seiner Seite zum Protokoll besorgen helfe. §. 13.
Auch bleibt in diesem Falle richterlichem Ermessen vorbehalten, wenn besonders bende Theile nicht füglich in Person an dem Orte des Gerichts erscheinen können, die
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