Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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von Bagatellfachen.

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Instruktion der Sache einem auswärtigen an ihrem Wohnungsorte oder in der Nähe befindlichen Commiffas io aufzutragen.

§. 14.

Wenn nach geschloßner Instruktion die Akten dem Collegio eingereicht werden, und das Objekt nur drenßig Thaler und weniger ausmacht; so muß das Collegium die Sache in Pleno durch den ordentlichen Decernenten mündlich vortragen lassen, und ein Erkenntniß darüber abfaffen; welches dem instruirenden Deputato zur Publis Fation an die Partheyen zugestellt wird; und woben es nach der Vorschrift Part. I. Tit. XIV. d. 3. n. 1. ohne Gestattung eines weitern Rechtsmittels fein Bewenden hat.

§. 15.

Beträgt aber das Objekt über dreißig, obwohl unter, oder nur bis funfzig Thaler, so müssen in dem Falle, wenn das zu Aburtelung der Appellation bestellte Colles gium an eben dem Orte seinen Sitz hat, wo das instruis rende Collegium sich befindet, die Akten bey diesem leg tern, so wie in jeder andern Sache vorgelegt, und das Erkenntniß abgefaßt werden. Sind aber die Appellatio. nen von dem instruirenden Obergericht an ein andres auss wärtiges Collegium gewiesen, so muß das instruirende Gericht aus dem Mittel feiner Regierungs- und Assistenz Råthe eine Deputation von dren Personen ernennen, wel che die Sache unter sich vortragen, ein Erkenntniß darus ber abfaffen, und solches den Partheyen durch den ins ftruirenden Deputatum erdfnen laffen.

§. 16.

Da gegen ein solches Erkenntniß nach der allegirten Vorschrift die Appellation zuläßig ist, so muß der In ftruent solches den Partheyen ben der Publikation bekannt machen, und sie anweisen, wenn einer oder der andre von thnen sich dieses Rechtsmittels bedienen wolle, folches in

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