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Zweyter Theil. Zweyter Titel,
nerhalb der nach Maaßgabe§. 20. und 26. 1. c. zu berech nenden zehn tågigen Frist bey ihm anzuzeigen.
§. 17.
Nach Ablauf dieser Frist muß der Deputatus dem Collegio berichten: ob dergleichen Appellation bey ihm an gemeldet worden, oder nicht; auch erstern Falls das Pro tokoll, den Brief oder die anderweitige schriftliche Anzei ge, wodurch diese Anmeldung geschehen ist, benlegen. §. 18.
Das Collegium muß alsdenn einen andern Deputi ten ernennen, und ihm die Instruktion des Appellatorii übertragen, auch die Partheyen schriftlich an ihn verweis fen. Dieser Deputirte muß das ganze Appellatorium, den wesentlichen Vorschriften des Tit. X. et XIV. Part.L gemäß, und mit Beobachtung der oben§. 11. festgesezten Bestimmungen, auf eben die Art, wie der Deputatus in erster Instanz, ex officio zum Definitiverkenntniß instrui ren; und sollen auch daben keine Deduktionen in jure zuläßig seyn.
§. 19.
Nach geschloßner Instruktion werden die Aften in pleno des Collegii felbst, jedoch mit Ausschließung derjenigen Mitglieder, welche in dem§. 15. bestimmten zweyten Fal le ben der Abfassung des ersten Urtels concurrirt haben, vorgetragen; das Erkenntniß nach der Mehrheit der Stimmen abgefaßt; und durch den Deputirten den Par theyen publicirt. Gegen dies zweyte Erkenntniß ist als Denn fein weiteres Rechtsmittel zuläßig.
Sollte jedoch ein oder andres Obergericht aus einer fo geringen Anzahl von Regierungs- und Assistenzråthen bestehen, daß aus felbigem eine besondre Deputation für Die erste, und ein Plenum für die zweyte Instanz nicht for miret werden könnte; so muß die erste Instanz in pleno abgeurtelt, das Uppellatorium zwar nach vorstehenden Anweisungen instruirt, die Abfaffung des zweyten Urtels aber demjenigen Collegio, an welches die Appellationen
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