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ven dem instruirenden Gericht überhaupt gewiesen sind, wie gewöhnlich, überlassen werden.
Dieses lettre soll auch alsdenn statt finden, wenn der Appellant ausdrücklich verlangt, daß in zweyter Instanz ben dem gewöhnlichen Appellationsgericht erkannt werden folle; doch muß ein solcher Appellant die Transmissions. kosten jederzeit allein tragen.
Sect. II.
Vom Verfahren in Bagatellfachen bey Untergerichten.
§. 20.
Zur Instruktion der Bagatellfachen, welche nur zehn Thaler und weniger betragen, wohin auch die Gesindes fachen an Orten, wo solche nicht zur Policen verwiesen find, gehören, muß ben den Untergerichten der ersten Classe ein beständiger Deputatus ernannt, auch dazu ein, oder nach Beschaffenheit des Jurisdiktionsbezirks, zwey gewiffe Tage in der Woche, ein für allemal bestimmt, und Offentlich bekannt gemacht werden.
$.21.
In diesen Gerichtstagen muß der Deputatus die sich meldenden Kläger anhören, ihr Anbringen kürzlich zum Protokoll nehmen; den Beklagten zu eben dem oder spás testens zu dem nächsten Gerichtstage durch den Diener oder Bothen mündlich vorfordern lassen; wenn derselbe ungehorsamlich aussenbleibt, das nöthige sofort durch eis ne Contumacial solution festseßen, und beyden Theilen Abschriften davon zustellen lassen; wenn aber der Beklag te erscheint, ihm die Klage vorlesen, und erklären; seine Untwort darüber vernehmen; die über die streitigen Facta etwa vorgeschlagnen und mit zur Stelle gebrachten, oder Durch den Gerichtsbothen nur mündlich vorzuladenden Zeugen abbdren; die Sühne vorschriftsmäßig versuchen;
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