Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Zweyter Titel,

wenn aber solche fehlschlägt, das über die ganze Verhand lung aufgenommene Protokoll, in der Registratur, auf den Tagezettel feßen lassen, und solchergestalt zum mund lichen Vortrag im Collegio befördern.

§. 22.

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Auf diesen mündlichen Vortrag muß das Collegium ten fo fort das Erkenntniß abfassen, und solches dem Depu tato zustellen; welcher es den Partheyen, die er dazu auf den nächsten Gerichtstag schon im vorans beschieden hat gewöhnlichermaßen publicirt.

§. 23.

Gegen ein solches Erkenntniß findet kein weiteres Rechtsmittel statt; doch steht dem vorgeschten Oberge richt fren, wenn die verlierende Parthen sich ben ihm be schweret, bewandten Umständen nach die Akten von dem Untergericht ex officio abzufordern; und falls sich findet, daß der Unterrichter gegen die klare Lage der Sache, oder gegen flare Rechte gesprochen habe, solchem durch eine auf Kosten dieses Unterrichters zu ertheilende Resolution, abhelfliche Maaße zu verschaffen.

§. 24.

In Bagatellfachen über zehn bis funfzig Reichstha ler wird, ben Untergerichten der erstern Classe, auf erfolg tes Anmelden des Klágers, einem Mitgliede des Gerichts die Instruktion der Sache aufgetragen, welcher daben eben das zu beobachten hat, was im ersten Abschnitt des gegenwärtigen Titels dem zu einer solchen Instruktion bestellten Deputato vorgeschrieben ist.

§. 25.

Nach geschloßner Instruktion wird die Sache im Collegio von dem Decernenten mündlich vorgetragen; das Erkenntniß darüber abgefaßt; und den Partheyen durch den vorigen Deputirten gewöhnlichermaaßen publicirt.

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§.26.