Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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von Bagatellfachen.

§. 26.

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Wenn gegen dieß Erkenntniß appellirt wird, so bleibt mund die Instruktion des Appellatorii bey dem Untergericht; und es wird dazu ein andrer Deputatus ernannt, welcher eben so, wie es dem Deputirten des Obergerichts im ers ten Abschnitt vorgeschrieben ist, zu verfahren hat.

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§. 27.

Die instruirten Akten werden sodenn an das Obers n hat gericht eingesendet, welches ein Erkenntniß darauf abs faßt, und dasselbe nebst den Akten zur Publikation an Den Unterrichter remittirt.

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26.

§. 28.

Ben Untergerichten der zweyten Classe findet in Bas gatellfachen eben das Verfahren statt, wie bey denen von der ersten; nur daß ben solchen, wo nur eine richterliche Person existirt, dieselbe so wie in allen andern, also auch in Bagatellfachen, die Stelle des Justruenten und Urtelss faffers zugleich vortreten muß.

§. 29.

Wenn von dem Erkenntnisse eines solchen Unterges richts appellirt wird, und das Objekt beträgt nur dreißig Reichsthaler oder weniger, so wird die zweyte Instanz ben dem Unterrichter instruirt, und die geschloßnen Aften zum Erkenntniß darüber an das Obergericht eingesendet. §. 30. stol

Beträgt das Objekt zwar über dreyßig doch unter oder nur funfzig Thaler, so soll dem Appellanten die Wahl zu stehen: ob er die Instruktion des Appellatorii ben dem Unter oder Obergericht verlange. Erstern Falls muß der Unterrichter nach der Anweisung des vorigen Paras graphen verfahren; lehtern Falls hingegen muß er, gleich nach erfolgter Anmeldung der Appellation, die Akten an bas Obergericht einsenden, und die Partheyen dahin vev weisen: das Obergericht aber muß die fernere Instruks tion durch einen Deputirten, nach Vorschrift des ersten Abschnitts von gegenwärtigem Titel, veranlassen. Doch Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th

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