Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Zweyter Titel;

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wird daben ausdrücklich festgefeßt, daß wenn eine Po they die Instruktion des Remedii bey dem Obergerid verlangt hat, dieselbe alsdenn, das Erkenntniß in de Hauptfache mag ausfallen wie es will, diejenigen Kosten welche wegen der an das Obergericht gediehnen Instru De tion mehr auflaufen, als die Instruktion bey dem Untapp gericht gekostet haben würde, allein bezahlen, und da Betrag dieses mehrern Quanti von dem Appellations Richter, in dem Urtel, nach Billigkeit und Bewand Der Umstände, festgefeßt werden müsse; es wäre dem daß bey der Instruktion des Obergerichts fich fånde, was maßen der Unterrichter dem Appellanten zu einem ge gründeten Mißtrauen Anlaß gegeben hatte; in welchem Fall der Unterrichter diese mehrere Kosten zu tragen schuldig seyn soll.

§. 31.

Schließlich wird hierdurch verordnet, daß wenn da Gegenstand eines Rechtsstreits, er mag nun bey de Ober, oder Untergerichten entstehen, zwar über funf aig, aber nicht über hundert Thaler beträgt, alsdenn den Partheyen zur Besorgung der Instruktion, keine besondern Asistenten bestellt werden. Ob also gleich in solchen Fällen, die übrigen Vorschriften des ersten Th les der Prozeßordnung, durchgehends Anwendung fin den; so müssen solche dennoch in Rücksicht derjenigen dieser Borschriften, welche die Concurrenz eines Aßistenz raths, nothwendig voraussehen, als Bagatellfachen nad ben Anweisungen des gegenwärtigen Titels behandelt; folglich die Klage von dem Deputirten des Gerichts.es officio zum Protokoll aufgenommen; auf dieß Protokoll ohne daß es eines besondern Berichts bedarf, die Vor ladung des Beklagten von dem Collegio, zur Erschei nung vor dem Deputirten, verordnet; von diesem, wenn der Beklagte im ersten und zweiten Termin ungehorsam auffenbleibt, die nöthige Anzeige dem Gericht ex officio gemacht; die Instruktion im Termin von ihm allein be

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