von Bagatellfachen.
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ne Pa sorgt; daben die Vorschriften§. 1 1. n. 1. 3. 5. 6. beobach rgerid tet; das in pleno abgefaßte Erkenntniß durch ihn publicis in de ret; das Protokoll über die ben ihm angemeldete Appellas Kosten tion, nach der Anweisung des§. 18., durch einen andern Inftrui Deputirten aufgenommen, und durch eben denselben das Unta Appellatorium instruirt; überhaupt also alles dasjenige, ind de was in Rücksicht der Instruktion, nach dem ersten Theile, Mations den Aßistenzråthen obliegt, von den Deputirten des Ges andnis richts ex officio besorgt werden. Es finder jedoch auch denn hier ben dem besondern Falle des§. 12. die Vorschrift me, was dieses Paragraphen Anwendung.
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Dritter Titel.
Vom Wechselprozesse.
§. 1.
Diese Art des Prozesses soll nur ben solchen Wechseln,
Assignationen, oder andern dergleichen mit Wechselfraft, nach den Gesetzen versehnen Instrumenten statt finden, welche gegen Personen ausgeklagt werden, die nach Bors schrift eben dieser Gesehe, sich wechselmäßig zu verbinden, befugt und fähig sind.
§. 2.
Auf Schuldinstrumente daher, welche von andern als solchen Personen ausgestellt worden, fann das im gegenwärtigen Titel vorgeschriebene Verfahren, nicht angewendet werden.
§. 3.
Wer einen dergleichen gültigen Wechsel ausklagen will, muß sich entweder in Person, oder durch einen nach der Vorschrift Part. I. Tit. VIII.§. 19. zuläßigen Bevoll mächtigten, ben dem Gericht, für welches die Sache gehöret, melden.
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§4.