Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Dritter Titel; §. 4.

Das Gericht muß so fort einen Deputirten zur In struktion der Sache, mit Bengebung eines Referendari, oder eines andern, zum Protokoll vereydeten Aktuarii, ernennen, welcher sich das Originalinstrument, nebst den dazu etwa gehörigen Protesten, Contraprotesten, und andern Beylagen, vorzeigen lassen; solche: ob sie mit den Gefeßmäßigen Requisitis versehen sind, und der Zahlungstag bereits eingetreten sey, sorgfältig pri fen; den legitimationspunkt, wenn es darauf ankommen follte, ingleichen die Qualität des Beklagten, und ob folcher sich wechselmäßig verbinden können, wo es nöthig ex officio ins licht sehen; und solchergestalt die Wechsels Flage, ohne daß es einer vorläufigen Anmeldung, oder Verweisung an einen Aßistenzrath, oder der Aufneh mung eines besondern Informations oder Separat Protokolls bedarf, so fort zum Protokoll ordentlich in struiren muß.

§. 5.

Auf dieß Klageprotokoll, muß der instruirende De putatus, so fort eine Resolution abfassen, durch welche der Beklagte, zu einem nicht leicht über vier und zwan zig Stunden, oder, falls selbiger ausserhalb dem Orte des Gerichts wohnhaft wäre, nicht über drey Tage nady geschehener Infinuation, hinauszusetzenden Präjudicial termine vorgeladen wird, um den ausgeflagten Wedy fel zu recognofciren, oder endlich zu diffitiren, und seine fernere Nothdurft daben zu beobachten; mit der anges hangten Warnung, daß, wenn der Beklagte ungehorsam auffenbliebe, alsdenn die Instrumente in contumaciam fúc recognoscirt geachtet, und nach dem Antrage des Klägers, wechselmäßig wieder ihn erkannt werden wird.

§. 6.

Diefe Resolution muß dem Beklagten, mit einer Abschrift des Protokolls und des oder der Instrumente so fort, ohne daß es einer förmlichen Ausfertigung bes

darf,

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