Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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barf, durch einen verendeten Gerichtsdiener oder Bothen infinuirt werden; welcher wie die Insinuation gesches hen, dem Instruenten unverzüglich zum Protokoll refes ziren muß. Ist der Beklagte ausserhalb dem Orte des Gerichts wohnhaft, so muß die Citation zwar schrifts lich unter des Collegii gewöhnlicher Unterschrift, jedoch schleunigst expedirt, die Insinuation aber auf vorstehende Art besorgt werden. Uebrigens ist es, nach Maaßgabe Part. I. Tit. V.§. 17.genug, wenn die Insinuation in des Beklagten Laden, Comtoir, Schreibstube oder or dentlichen Behausung geschieht, wenn er auch daselbst in Verfon nicht zugegen wåre; allermaaßen ein jeder, welcher mit Wechselgeschäften sich abgiebt, wenn er auc von dem Orte seines gewöhnlichen Aufenthalts, auf einige Zeit zu verreisen, genöthiget wäre, dennoch schuldig ist, jemanden mit der erforderlichen Informas tion und Vollmacht, zur Besorgung solcher Angelegens heiten zurück zu lassen.

§. 7-

Wenn der folchergestalt, gehörig vorgeladene Bes flagte, in dem anberaumten Termine, weder persönlich, noch durch einen nach der Vorschrift Part. I. Tit. VIII. f. 19. qualificirten Bevollmächtigten erscheinet, so muß der instruirende Deputatus über dieß sein Aussenbleiben, eine Registratur aufnehmen, und solche nebst den ges fammten Aften, dem Gericht unverzüglich vorlegen. Das Gericht muß, wenn es bey der Verhandlung des Deputirten nichts zu erinnern findet, in so fern der Ter min auf einen Gerichtstag angestanden hat, noch an eben dem, sonst aber an dem nächsten Gerichtstage, oder wenn Ferien sind, bey einer so fort zu veranlassenden aufferordentlichen Seßion, oder auch durch schriftliches ungefäumtes Botiren, ein Contumacialerkenntniß abfas fen; darinn das eingeklagte Instrument für recognofcirt erflåren, und den Beklagten zu deffen Bezahlung, wech felmäßig condemuiren.

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§.8.