Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Dritter Titel, §. 8.

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Dieß Erkenntniß muß von dem Gericht, gewöhnliche maßen unterschrieben, dem Kläger, welcher zu dem einen Ende an der Gerichtsstelle gegenwärtig bleiben, oder in der ihm zu bestimmenden Zeit, sich daselbst wieder ein finden muß, durch den vorigen Deputirten ordentlich publicirt; dem Beklagten aber, statt der Publikation Abschrift davon durch den Exekutor ad domum infinuit werden.

§. 9.

Gegen ein folches Contumacialurtel findet das Part.L Tit. XIV. Se&. III. beschriebene Rechtsmittel nicht, som dern nur die Appellation, und auch diese nur in so fern statt, als sie nach den unten folgenden Bestimmungen gegen ein Wechselerkentnniß überhaupt zuläßig ist.

§. 10.

Erscheinet hingegen der Wechselbeklagte auf die et gangne Vorladung, so muß ihm für allen Dingen, das Originalinstrument, nebst den etwa dazu gehörigen Pro testen u. f. w. vorgelegt, und seine Erklärung über deffen Recognition oder Diffeßion erfordert werden, woben die Vorschriften Part. I. Tit. X. Sect. II. ebenfalls Unwen dung finden.

d. II.

Erkläret er sich zur Diffeßion, und der Kläger will ihn dazu admittiren, so muß der Diffeßionsend von ihm fofort abgenommen, und damit das Verfahren geschlos fen werden. Will ihn aber der Kläger zu diesem Ende nicht verstatten, sondern die Richtigkeit der Hand, durch Zeugen oder Vergleichung der Handschriften darthun; fo muß mit Aufnehmung des Beweises, nach der Vor fchrift Part. I. Tit. X.§. 62. feqq. verfahren, und zwar den Partheyen dazu die ndthige Zeit verstattet, in ber Sache selbst aber, demnächst gleichwohl wechselmäßig erkannt werden.

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§. 12.