Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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39
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Part.I

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vom Wechselprozesse. 39

§. 12.

Ist der Beklagte nicht in Person, sondern nur durch einen Bevollmächtigten erschienen, also daß der Diffef onseid von ihm noch in eben dem Termin nicht abges er ein nommen werden kann, so ist ein Unterschied zu machen: entlid ob er wegen einer vor Infinuation der Klage unternomm Fation, en Reise, oder wegen einer gehörig bescheinigten Kranks inuit eit, auffen geblieben sey. Ist er wegen einer unternomm nen Reise entschuldigt, so muß der für ihn erscheinende Generalbevollmächtigte schwören: daß nach der von Bes flagtem, ihm anvertrauten oder sonst in seinen Hånden befindlichen Büchern, Correspondenz und andern Scrips fon turen, und nach den ihm bekannten Dispositionen seines ofera Principals, ihm von der Ausstellung oder Acceptation bes eingeklagten Wechsels nichts vorgekommen; er ihn baher für unrichtig halte, und gewiß glaube, daß sein Principal denselben diffitiren werde. Leistet der Bevoll mächtigte diesen End ab, so dependirt es alsdann von Der Wahl des Klagers, ob er entweder den Termin bis zur Zurückkunft des Principals, deren ohngefähren Zeits punkt der Bevollmächtigte angeben muß. prorogiren laffen wolle; oder verlange, daß der Wechsel dem Prin cipal an den Ort seines Aufenthalts, welchen der Bes vollmächtigte auf Erfordern zu manifestiren schuldig ist, nachgeschickt, und daselbst, durch Requisition eines dors tigen Gerichts, zur Recognition oder Diffeßion vorges legt werden solle. Will aber der Bevollmächtigte vor Stehenden Eid nicht abschwören; oder weigert er sich, den dermaligen Aufenthalt seines Principals anzuzeigen; so kann auf die von ihm etwa offerirte Diffeßion, feine Rücksicht genommen, sondern der Wechsel muß in con­tumaciam für recognofcirt geachtet werden.

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12.

Sollte auch in einem dergleichen Falle, des von dem Bevollmächtigten abgeleisteten Endes ohnerachtet, noch ein gegründeter Berdacht eines bevorstehenden Falliments übrig bleiben; oder der Kläger sonst nachweisen können,

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