Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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40 Zweyter Theil. Dritter Titel,

Dep

daß er Gefahr aus dem Verzuge zu besorgen habe; f muß ihm der Richter deshalb, indem er die Ausseßung der Diffeßion verordnet, zugleich durch verfügte Depo sition der Valuta, oder durch veranlaßte Sicherheitsbe en stellung, allenfalls auch wegen des Regreßes, gegen die beru übrigen Wechselverbundnen profpiciren.

§. 13.

Ist hingegen der Beklagte wegen bescheinigte Krankheit auffen geblieben, so muß mit der Abnahme des Diffeßionsendes, in so fern es nach Maaßgabe§. 11 darauf ankommt, in seiner Behausung verfahren we den; es wäre denn, daß der Beklagte von dem dazu e nannten Deputato so frank befunden würde, daß der gleichen Handlung von ihm mit Bewußtseyn und Ueber legung nicht vorgenommen werden könnte; in welchem Fall die Ableistung des Eides bis zn seiner Besserung aus gefeßt bleiben muß.

§. 14.

Ist endlich ein Wechselbeklagter, in dessen Namen ein Bevollmächtigter die Diffeßion offerirt, ohne alle fcheinbare Urfach auffen geblieben, so muß auf die an gebothene Diffeßion gar nicht reflektirt, sondern der Wechsel in contumaciam für recognofcirt angenom men werden.

§. 15.

Recognofcirt hingegen der Beklagte den Wechsel, fo muß er vernommen werden: ob und was er entweder gegen die Form und Wechselkraft des Instruments, oder gegen die Forderung selbst einzuwenden habe.

§. 16.

Daß im Wechselprozeß nur solche Einwendungen welche so fort liquid gemacht werden können, zuläßig sind, verordnen die Gesetze; in welchen zugleich die Ar ten dieser Einwendungen, und die zuläßigen Mittel folche liquid zu machen, näher bestimmt werden.

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§. 17.