Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Wechselprozeße. 22§. 17.

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abe; f feßung Einwendungen dieser Art, muß also der instruirende Depo Deputatus in dem Protokoll gehörig auseinander sehen; heitsbe den Kläger darüber vernehmen; in so fern solche in Facto gen die beruhen, und von dem Kläger geleugnet worden, die von dem Beklagten darüber zur Stelle gebrachten, nach den Gefeßen zuläßigen Beweismittel, so fort aufnehmen; bas Punctum juris, dabey in Ansehung beyder Theile ex officio beobachten; und solchergestalt die Sache zum Des finitiverkenntniß instruiren.

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17.

§. 18.

Bebient sich der Beklagte, zu Begründung eines folchen Einwands der Endesdelation, so muß der Klåger sich so fort über deffen Annahme oder Zurückschiebung ers Flaren; und der Deputatus muß mit der Abnahme des Endes noch in eben dem Termino, alsdenn aber, wenn die Parcheien sich darüber nicht einigen fönnen, nach der Borschrift Part. I. Tit. I.§. 143. verfahren.

Ist aber Kläger nicht in Person gegenwärtig, und hat auch seinen Bevollmächtigten über die Acceptation oder Relation eines solchen Endes, mit hinlänglicher Ins struktion nicht versehen; so muß diesem leßtern, die Bey bringung der diesfälligen Deklaration aufgegeben, und also der Termin prorogirt werden; wie denn ein solcher Klager den Verzug, welcher so wohl hieraus, als aus der an ein auswärtiges Gericht, wegen Abnehmung des Eydes von ihm, etwa zu erlassenden Requisition entste hen möchte, lediglich sich selbst benzumessen hat. Ist hingegen der Beklagte, welchem ein solcher End des oder referirt wird, nicht in Person zugegen, so muß er fich innerhalb vier und zwanzig Stunden, zur Ableis stung des Eides fistiren; oder der Bevollmächtigte muß, wenn der Termin dazu weiter hinausgesetzt werden soll, binnen eben dieser Frist, die streitige Balute in das Des pofitum einzahlen. Geschieht weder eins noch das ans dere, so ist der Beklagte dafür, daß er den Eid nicht schwes

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