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Zweyter Theil. Dritter Titel,
schwören könne, oder wolle, zu achten; und nach Maß der gabe dessen das Erkenntniß abzufaffen.
§. 19.
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Seßt der Wechselbeklagte Einwendungen entgegen verj die nicht so fort liquid zu machen sind, sondern eine an nähern Erörterung bedürfen, so muß der instruirende bring Deputirte, solche zwar ganz kurz im Protokoll bee fen, feinesweges aber ben dergleichen nähern Erörterung vielweniger ben Aufnehmung der darüber etwa angegeb Effe nen Beweißmittel sich aufhalten.
§. 20.
Nach geschloßner Instruktion muß der inftruirende Deputirte die Aften, ohne Zulassung irgend einiger De duftionen, dem Collegio fo fort einreichen, welches das Erkenntniß auf die§. 7. vorgeschriebne Art schleunigt abfaffen, und den Parthenen, oder deren Bevollmády tigten, welche entweder an der Gerichtsstelle bis dahin gegenwärtig bleiben, oder sich in der ihnen zu bestimmen Sen Zeit daselbst wieder einfinden müssen, durch den vo rigen Deputirten publiciren muß. Sollte bey der Pu blikation ein oder andrer Theil nicht erscheinen, so wird das Erkenntniß in Ansehung seiner in contumaciam für publicirt angenommen, und der aussenbleibenden Pars then, oder deren Bevollmächtigten, Abschrift davon durch den Bothen oder Erekutor auf ihre Kosten zugestellt.
§. 21.
Wider dieß Erkenntniß steht benden Theilen die Up pellation, doch nur in so fern offen, als die erhobnen Gravamina mit der Natur des Wechselprozesses bestehen Fönnen.
§. 22.
Der Kláger kann also nur darüber, daß dem ausge Flagten Instrument die Wechselkraft abgesprochen; oder daß der Beklagte zur endlichen Diffeßion verstattet; oder daß eine von demselben opponitte Exception für liquid, welches sie doch niche fen, angenommen worden; so wie
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