Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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vom Wechselprozeße.

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Maaß der Beklagte nur darüber, daß der Richter erster In franz dem eingeklagten Instrument Wechselkraft benges legt, oder ihn zu der offerirten endlichen Diffeßion nicht tgegen verstattet, oder einen von ihm entgegen gefeßten Eins meine wand als illiquid verworfen habe, Beschwerden ans irende bringen.

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§. 23.

Die Appellation hat in Ansehung des Beklagten nur Effectum devolutivum, dergestalt, daß durch selbige die Bollstreckung des Wechselerkenntnisses nicht aufgehalten werden kann.

§. 24.

Zur Einwendung dieses Rechtsmittels ist die gewöhn liche Frist von zehn Tagen zuläßig; doch kann der Ap pellant folche verkürzen, und sich damit auch früher melden.

§. 25. min

Die Anmeldung selbst muß bey dem Gericht der ers ten Instanz, eben so wie die Anbringung der Klage, von dem Appellanten, persönlich oder durch einen zulás figen Bevollmächtigten geschehen.

§. 26.

Das Gericht muß den Appellanten mit seinen Bes schwerden und was er zur Unterstügung derselben anfüh ret, und zwar ben den Ober oder ben den aus mehr als einer Person bestehenden Untergerichten, durch einen an dern Deputatum jüm Protokoll vernehmen; und fodenn den Appellaten, unter Zufertigung einer Abschrift von befagtem Protokoll, auf einen furzen, nicht leicht über 48 Stunden hinauszusehenden Termin, durch den Ges richtsbochen mündlich vorladen lassen.

§. 27.

Bleibt der Appellat in diesem Termin aussen, so wird angenommen, daß er auf die Akten erster Instanz fub mittire; und es wird also mit deren Einsendung jum Spruch nach der unten§. 30. folgenden Vorschrift, oder,

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