Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
44
Einzelbild herunterladen

44

Zweyter Theil. Dritter Titel,

wenn von dem Appellanten neue Facta oder Beweißmit tel angegeben worden, mit deren Instruktion in contu maciam verfahren.

§. 28.

Erscheint hingegen der Appellat, so wird er gleich dem Appellanten mit dem, was er etwa zur Widerlegung der erhobnen Beschwerden und zur Bekräftigung des vo rigen Erkenntnisses anzubringen hat, von dem instrui renden Deputato zum Protokoll vernommen, und die Instruktion des Appellatorii abgefchloffen.

§. 29.

Ben dieser Instruktion sind neue Facta und Beweiß mittel nur in eben der Maasse zuläßig, als dergleichen in der ersten Instanz nach gefeßlicher Vorschrift hätten statt finden können. Einwendungen und Facta, die nicht im Termin selbst liquid zu machen sind, gehören eben so, wie diejenigen, so in erster Instanz vorkommen, zur Sepas ratverhandlung; und überhaupt müssen die für die erste Instanz oben§. 10:19. ertheilten Vorschriften auch ben Instruktion des Appellatorii beobachtet werden.

§. 30.

Nach geschloßner Instruktion müssen die Akten un verzüglich zum Spruch befördert, und bey deren Einsens dung an den Appellationsrichter ausdrücklich bemerkt wer den: daß sie eine Wechselfache zum Gegenstand haben. §. 31.

Der Appellationsrichter ist schuldig, lángstens in acht Tagen nach Einlangung der Aften das Erkenntniß abzufassen, und an den vorigen Richter zur Publikation zu remittiren.

§. 32.

Gegen dieses Appellationsurtel steht dem Kläger die Revision ohne Unterschied des Falles offen; dem Beklag ten aber nur alsdenn, wenn er in der ersten Instanz ab solvirt, und nur in der zweyten kondemnírt worden; wie dann auch in Ansehung seiner die Revision nur eben so

wie

pie t

featu

Tons

bon

word

fenn gen

Fatio

gege

abju

wir

gen

zug

gerl

rich

und

tem

ten wen

nut

3in

auc

den

bar

Den

Sch

gr