Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Wechselprozesse.

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Emit pie wegen der Appellation§. 23. verordnet ist, bloß ef­fectum devolutivum haben kann.

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Uebrigens muß bey Einsendung der Aften zum Revi ionserkenntnisse die§. 30. vorgeschriebene Bemerkung von dem instruirenden Gerichte ebenfalls bengefüpt

worden.

§. 33.

So bald gegen den Beklagten ein wechselmäßiges Ers fenntniß vorhanden ist, muß dem Executor auf Berlans gen des Klagers, welches derselbe sogleich ben Publis Fation des Erkenntnisses anbringen kan, schleunigst auf gegeben werden, die Zahlung von dem Wechselschuldner abzufordern, und wenn solche nicht alsbald geleistet wird, sich seiner Person zu versichern.

Erfolgt alsdenn diese Zahlung innerhalb dreyen Tas gen nicht, fo muß der Executor den Schuldner unvers züglich, und ohne weitere Rückfrage, in genauen burs gerlichen Verfonalarrest abliefern.

Auf Handelsplätzen, wo nach dem eingeführten Ges richtsbrauche fürzere oder gar keine Fristen üblich sind, und der Schuldner, wenn er nicht gleich nach publicire tem Urtel Zahlung leistet, sofort in Personalarrest behal ten wird, hat es ben dieser Verfassung lediglich sein Bes wenden.

§. 34.

Gegen die Wechselexecution kann sich der Beklagte nur durch baare Einzahlung der erkannten Summe, nebst Zinsen und Kosten, in das gerichtliche Depofitum; und auch damit nur alsdenn schüßen. wenn er entweder von dem Erkenntnisse appellirt, oder bey der separaten Vers handlung seinet Exceptionen, wovon gleich geredet wer Den soll, solche Umstände bengebracht hat, die nach Bor schrift des folgenden Vten Titels einen Arrestschlag bea gründen können.

§.35.