Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Dritter Titel, §. 35.

Es ist oben§. 19. verordnet, daß wenn der Wechselicher beklagte Einwendungen entgegen setzt, die nicht sofor hand liquid zu machen sind, der instruirende Deputatus fold gen nur fürzlich, ohne sich bey Erörternng derselben auf halten, in dem Protokoll bemerken müsse.

Wenn nun der Richter auf dieß Protokoll das wed felmäßige Erkenntniß abfaßt, so muß er zugleich in eine besondern Resolution dasjenige verfügen, was erforde lich ist, um die Sache zur weitern rechtlichen Verhand lung, in derjenigen Art des Prozesses, wozu sich solche nach der Natur und Beschaffenheit der opponirten Ein wendungen oder Gegenforderungen qualificirt, gehörig einzuleiten. Mit dieser Instruktion muß alsdenn sofort auch während der Appellation oder Execution, ununter brochen verfahren werden.

§. 36.

Diese Separatinstruktion gehöret in der Regel alle mal für denjenigen Richter, welcher in der Wechselfache erkannt hat; wenn auch der vorige Wechselfläger und jezige Beklagte einen andern ordentlichen Gerichtsstand håtte; es wäre denn, daß entweder das Gericht in der Wechselfache nur ein Forum privilegiatum caufæ vorstell te; oder daß die opponirte Gegenforderung ihrer Natur nach für ein besonders privilegirtes Gericht gehörte.( vid. Part. I. Tit. XIX.§. 15. n. 2.)

§. 37.

Ben dieser Separatinstruktion fann der vormalige Wechselbeklagte alle seine Einwendungen gegen die For derung des Wechselklågers ausführen, wenn er auch der selben in dem Wechselverfahren nicht gedacht hätte.

Ein gleiches findet statt in Ansehung der Gegen oder Compenfationsforderungen, so bald der Richter im Wech felprozesse zugleich des vormaligen Wechselklägers ordent licher Gerichtsstand ist.

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