vom Wechselprozesse.
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Hat hingegen der Wechselfläger einen andern ordent Bechflichen Gerichtsstand, so darf er sich auf die Separatvers fofor handlung bey dem Richter des Wechselprozesses nur we fold gen folcher Gegenforderungen einlaffen, die im Wechsels auf verfahren gerügt worden sind. Andre Gegenforderun gen müssen an des Wechselklägers ordentliche Obrigkeit wed verwiesen werden.( Part. I. Tit. XIX.& 14.)
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§. 38.
Wenn der Wechselflåger mit der angestellten Wech felflage abgewiesen worden, so steht ihm fren, den Bes flagten anderweit durch einen ordentlichen Prozeß zu bes langen; und muß alsdenn die Sache dergestalt einges leitet, und instruirt werden, wie es die Natur der Fors derung ohne Rücksicht auf den darüber ausgestellt gewes fenen Wechsel, mit sich bringt.
Vierter Titel.
Vom crekutivischen Prozesse und der Klage aus einem Judicato.
§. 1.
Nach der im vorigen Titel§. 1. enthaltnen Bestimmung,
ist der daselbst beschriebne schleunige Prozeß nur alsdenn zuläßig, wenn Wechsel gegen Personen, die sich wechselmäßig verbinden können, ausgeflagt werden. Da es aber die Nothwendigkeit erfordert I) den Inhabern ges richtlicher und privilegirter Schuldinstrumente, die von andern zum eigentlichen Wechselgeschäfte, nach den Ges sezen, nicht qualificirten Personen ausgestellt sind, glei chergestalt eine schleunigere Rechtspflege zu verschaffen; so soll in diesen Fällen ein exekutivisches Verfahren unter nachstehenden Modalitäten statt finden.
900§. 2.
Zuförderst werden unter privilegirten Schuldinstru menten solche verstanden, welche vor Gerichten, oder vor
einer