Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Vierter Titel;

einer zu dergleichen Geschäften öffentlich authorisirten und vereydeten Person, entweder ausgestellt, oder das felbst rekognoscirt und genehmigt worden. Wie es mit Ausstellung und Beglaubigung solcher Instrumente ge halten werden solle, ist in den Gefeßen näher bestimmt. §. 3.

Der Inhaber eines solchen Schuldinstruments kan sich ben dem ordentlichen Gericht des Beklagten pers sönlich, oder durch einen nach der Vorschrift Part. I. Tit. VIII.§. 19. qualificirten Bevollmächtigten melden, und um die Eröfnung des exekutivischen Prozesses bitten.

§. 4.

Wegen Aufnehmung der Klage durch einen Depus tirten des Gerichts, und wegen des ganzen fernern Vers fahrens bey der Instruktion der Sache, finden hier eben die Vorschriften, welche im vorhergehenden Titel bey dem Wechselprozesse gegeben worden, Anwendung; nur unter folgenden nähern Bestimmungen und Ausnahmen:

1) Der Termin, welcher auf die zum Protokoll in struirte Klage anberaumt wird, ist zwar eben so, wie im Wechselprozesse, præjudicialis, und muß so nahe als mog lich festgesezt; es muß jedoch, da hier der Aussteller des Instruments nicht immer so, wie es bey dem Wechsel Schuldner der Fall zu seyn pflegt, an dem Orte des Ges richts, oder doch in der Nähe sich aufhält, bey der Bes stimmung des Termins auf die vorwaltenden Umstände, besonders auf die mehrere oder mindere Entfernung des Beklagten, vernünftige Rücksicht genommen werden.

2) Die Citation muß schriftlich, unter des Collegii gewöhnlichen Unterschrift, jedoch schleunigst erlassen, auch Die Infinuation gewöhnlichermassen besorgt und nachge wiesen werden.

3) Die Verlegung eines solchen Termins findet un ter Pråterten, die aus der Sache selbst hergenommen sind, z. E. wegen noch näher einzuziehenden Nachrich ten zc., hier eben so wenig, als im Wechselprozeß, statt;

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