Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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maaffen der Aussteller eines solchen Schuldinstruments die Verfallzeit desselben eben sowohl, wie der Aussteller, oder Acceptant eines Wechsels voraus weiß, und sich als so, wenn er gegen die Forderung erhebliche Einwendun gen hat, darauf in Zeiten präpariren kann.

Wenn aber nach Maaßgabe Part. I. Tit. VIII.§. 24. dergleichen Verlegung des Termins von dem Beklagten wegen persönlicher Ehehaften gesucht wird; so muß dies selbe, jedoch nur ein für allemal, und nur aldenn verſtats tet werden, wenn die angegebnen Ehehaften, durch ges richtliche oder durch solche Atteste, die von glaubwürdi gen bey dem Gericht dafür bekannten Personen an Eides ftatt ausgestellt sind, bescheiniget worden. Im Mangel einer solchen Bescheinigung muß auf das Prorogations Gesuch keine Rücksicht genommen, sondern in contuma­ciam weiter verfahren werden.

4) Obgleich ein solches Schuldinstrument, woraus dieser exekutivische Prozeß statt findet, nach desselben§. 2. enthaltnen Beschreibung, an sich keiner nochmaligen Res cognition bedarf; so muß dennoch das Originalinstru ment dem Beklagten, zur Beobachtung seiner Nothdurft nach Maaßgabe Part. I. Tit. X.§. 46. 47. vorgelegt, und hiernächst mit Aufnehmung der von ihm in der Sache felbst angebrachten, den Gefeßen nach gegen ein solches Schuldinstrument zuläßigen Einwendungen, nach Vors schrift§. 16, 19. Tit. anteced. fofort verfahren werden.

5) Wenn der Beklagte, welchem ein End de oder res ferirt wird, nicht persönlich, sondern nur durch einen Bes vollmächtigten erschienen ist, und also der Eyd im Termis ne selbst von ihm nicht abgenommen werden kann; so soll, nach dem Antrage des Bevollmächtigten, sofort ents weder ein neuer möglichst kurzer Termin zur Ableistung des Endes, von dem instruirenden Deputato, anberaumt, oder die Abnahme desselben einem auswärtigen Commiffas rio schleunigst aufgetragen werden. Wenn aber der Bes flagte in dem vor dem Deputato oder Commissario an Corp. Jus. Fr. L. Buch U. Th.

stehens