Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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50
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50 Zweyter Theil. Vierter Titel,

stehenden Termine, dessen Provokation, ausser dem Fall einer ganz offenbaren und hinlänglich bescheinigten Um andglichkeit der persönlichen Gestellung, unter keinerley Reg Vorwande statt haben soll, den Eid nicht ableistet; fo foll ohne fernern Verzug mit Vorlegung der Akten verfahren und auf den Einwand selbst, in dem gegenwärtigen ere Futivischen Prozesse, nicht weiter reflektirt werden.

§. 5.

Wegen schleuniger Abfassung und Eröfnung des Us tels; wegen der dagegen statt habenden Appellation; we gen der Wirkung diefes Rechtsmittels; und wegen des Verfahrens ben der Instruktion desselben, finden die Vor fchriften Tit. anteced.§. 20,31. ebenfalls Anwendung; mit der einzigen Ausnahme, daß, wenn der Beklagte Up pellat wäre, demselben nach Bewandniß der Umstände auch eine långere, als acht und vierzigstündige, doch aber möglichst furze Frist, zur Beantwortung der Appella tionsbeschwerden zu verstatten ist.

§. 6.

Auch wegen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der drie ten Instanz müssen die Vorschriften 1. c.§. 32. beobach

tet werden.

§. 7.

So bald gegen den Beklagten ein exekutivisches Ev kenntniß vorhanden ist, muß derselbe, wenn nicht etwa in dem Urtel selbst, wegen noch nicht völlig abgelaufner Auf kündigungsfrist, ein längerer Termin bestimmt wäre, in nerhalb acht Tagen nach dessen ihm oder seinem Bevois mächtigten geschehnen Bekanntmachung, Zahlung leisten; oder in deren Entstehung sofort mit Execution belegt werden.

§. 8.

Ben Vollstreckung der Hülfe sind jedoch die Part. I. Tit. XXIV.§. 52. feqq. vorgeschriebenen Grade zu beobs achten; folglich die Person des Schuldners nicht anders als in fubfidium nach Vorschrift§. 136. 1. c. anzugreifen.

9.

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