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9.
vom erekutivischen Prozesse. 51
§. 9.
Bon dieser Exekution kann sich der Schuldner in der Regel nicht anders als durch Deposition des erkannten liquidi, und zwar nur unter dem Tit. anteced.§. 34. ans gegebnen Bestimmungen fren machen.
§. 10.
Wenn jedoch der Beklagte in dem angestandnen Ters min, unter Anführung solcher Einwendungen, die an sich erheblich, und nur nicht sofort liquid zu machen, folglich zur Separatverhandlung gehörig sind, zur Sicherstel lung der eingeklagten Summe durch Grundstücke, Bürs gen oder Pfänder sich offerirt, und zugleich die Annehm lichkeit dieser Caution sofort gehörig nachgewiesen hätte, oder wenn die Forderung an und für sich schon mit einer hinlänglichen Realsicherheit versehen wäte; der Richter aber bey dem Vortrag der Sache finden sollte, daß dem Beklagten aus der unbedingten Vollstreckung des Urtels, auf den Fall, wenn er in der zweyten Instanz ein beßres Urtel erhielte, oder seine Exceptionen bey der Separat verhandlung geltend machen könnte, ein erheblicher oder gar unwiederbringlicher Nachtheil erwachsen würde; so soll der Richter, nach vernünftiger und pflichtmäßiger Erwegung der obwaltenden Umstände, statt der baaren Bezahlung oder Deposition, auf würkliche Bestellung der offerirten Sicherheit von Seiten des Beklagten, bis zum Austrag der Separatverhandlung; oder auch, daß es bey der schon bestellten Sicherheit bis dahin sein Bewenden habe; oder auf vorhergängige leistung einer annehmlis chen Caution de damno, von Seiten des Klägers, sein Erkenntniß richten.
§. 11.
Gegen dergleichen Erkenntniß ist dem Kláger sowohl die Appellation als Revision offen; und es findet in Ans fehung der erstern das Tit. anteced.§. 21. feqq. beschrieb ne fürzere Verfahren statt; während der Verhandlung dieser Rechtsmittel aber kann der Beklagte zur Zahlung D2
oder