Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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52 Zweyter Theil. Vierter Titel, vom erek.

oder Deposition durch Exekution nicht angehalten we den; sondern es ist genug, wenn nur unterdessen die a Fannte Sicherheit von ihm prástirt worden.

§. 12.

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Bon dem in§. 10. et 11. bestimmten Falle, wo de V Beklagte sich zur Cautionsbestellung offerirt, um wi rend der Separatverhandlung seiner illiquiden Exceptio nen von der Execution fren zu bleiben, ist der Fall zu unterscheiden, wenn der Beklagte die Schuld selbst ein gesteht, und nur wegen verlangter Zahlungsnachsicht Sicherheit offerirt; maaßen in diesem Falle lediglich nah der Vorschrift Part. I. Tit. XI.§. 5. verfahren werden muß.

§. 13.

Übrigens finden wegen der Separatverhandlung, da im erekutivischen Prozesse von dem Beklagten entgegen gesezten illiquiden Exceptionen, Compensations oder Reconventionsforderungen, alle darüber Tit. anteced. §. 35. feqq. gegebenen Vorschriften, nach ihrem ganzen Umfange, Anwendung.

§. 14.

Wenn II. jemand aus einem Judicato, woraus et. wegen abgelaufner Frist, der Vorschrift Part. I. Tit XXIV.§. 3. zu Folge, nicht mehr Execution suchen kann, von neuem klagen muß; so soll auf diese Klage, eben das im Vorstehenden beschriebene exekutivische Verfahren, durchgehends statt finden; doch muß in solchem Falle, wenn besonders das Judicatum schon aus áltern Zeiten herrührt, der Deputatus Collegii ben Aufnehmung der Klage fein Augenmerk besonders dahin richten, genau zu erforschen, und auseinander zusehen: ob auch das Judi­catum wirklich unter eben den Partheyen, oder solchen, die in gefeßlichen Verstande, für einerley Personen mit ihnen zu halten sind, und über eben die Sache, welche die gegenwärtige neue Klage betrifft, ergangen sey.

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