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§. 1.
Die Absicht der Arrestlegung ist die Sicherstellung einer Forderung, welche der angebliche Creditor zu vers lieren besorgt, wenn dem Schulder über das Objekt des Arrestes die freye Disposition verbliebe. Ist dies Object die Person des angeblichen Schuldners; so heißt es der Personalarrest; sind es Sachen, Gelder, Effekten, oder Aktivforderungen desselben, so wird die Benennung des Realarrests gebraucht.
§. 2.
Welche Personen und Sachen von aller Verkümmes sung fren sind, ist in den Gefeßen bestimmt.
§. 3.
Uber auch bey Arresten, die in den Gesezen nicht auss drücklich verbothen werden, muß der Richter mit genauer Ueberlegung und Bedachtsamkeit zu Werke gehen; da die Unterthanen des Staats, und diejenigen, welche sich dem Schuße seiner Geseze anvertraut haben, ohne würk. liche und dringende Nothwendigkeit, weder in der Diss position über ihr Vermögen, noch viel weniger in ihrer persönlichen Freyheit, gekränkt werden müssen.
§. 4.
Jeder Arrestschlag fest zwar, wenn er zuläßig fenn foll, eine obwaltende Gefahr voraus, daß, wenn dem Schuldner die freye Disposition über das Objekt des Arrestes verbliebe, dem Gläubiger die Mittel, zu seiner Befriedigung zu gelangen, entzogen werden möchten. Diese Gefahr aber ist entweder noch entfernt und bloß wahrscheinlich; oder sie ist schon gegenwärtig und drin
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