Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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54 Zweyter Theil. Fünfter Titel,

Den D

gend; wenn nemlich der Schuldner bereits wirkliche Andes d stalten macht, seine Person oder Sachen zu entfernen und benseite zu schaffen, oder wenn er gar damit wirklich auf der Flucht begriffen ist; also daß zu Beybringung der sonst nöthigen Bescheinigungen, und übrigen Ge fegmäßigen Erfordernisse eines gewöhnlichen Arrestschla ges, die Zeit nicht hinreichend ist.

Nach diesen Umständen, über deren nähere Bestim mung, sich keine allgemeine Regeln angeben lassen, son dern die der Richter, nach der individuellen Beschaffen heit eines jeden vorkommenden Falles, vernünftig zu bes urtheilen hat, muß bey Verhängung des Arrests ein ver schiedenes Verfahren beobachtet werden.

Erster Abschnitt.

Von Arresten in schleunigen und dringenden Fällen.

§. 5.

Wenn eine nahe nnd dringende Besorgniß, daß der Schuldner dem Gläubiger das Objekt seiner Sicherheit und fünftigen Befriedigung entziehe, oder daß er sich felbst auf flüchtigen Fuß sehen wolle, vorhanden ist; so steht dem Gläubiger fren, sich an den Richter, unter des sen Jurisdiktion die Person oder Sache betroffen wird, zu verwenden; und dieser soll schuldig seyn, ihn ohne den geringsten Aufschub mit seinem Gesuche zum Protos koll zu hören.

§. 6.

Zur Begründung eines solchen Arrestgesuchs ist weis ter nichts erforderlich, als

1) daß der Implorant die angebliche Forderung und worinn solche besteht, anzeige;

2) daß er Umstände, woraus eine gegenwärtige Ge fahr beym Berzuge sich entnehmen läßt, nachweise;

3) daß er so fort eine annehmliche Caution, so wohl zur Deckung des Richters, als des Arrestandi, wegen

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