Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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151 von Arresten.

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e Andes demselben aus der Verkümmerung etwa bevorstehen den Nachtheils prästire.

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§. 7.

Diese Caution muß zu Anfang undeterminirt, und nur in einer ohngefehren Beziehung auf das Objekt des Arrestes, oder die Qualität der Person des Arrestandi, bestellt werden; bis nach näher erörteten Umständen ihre Bestimmung auf ein gewisses Quantum statt finden tann. Uebrigens kann die Prästation derselben, durch Bürgen oder Pfänder, oder auch dadurch geschehen, daß er Arrest fucher sich selbst zum persönlichen Verhaft fiftirt Endliche Caution fann zur Ausbringung eines Arrests da niemalen angenommen werden.

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f. 8.

Ist das Arrestgesuch solchergestalt begründet, so muß der Richter demselben ungefäumt deferiren, und die hothigen Verfügungen treffen, daß die verkümmerten Sachen zurück gehalten, oder die Person des Arrestaten, in sichern Gewahrsam gebracht, oder nach Beschaffenheit der Umstände, unter Observation genommen werde.

§. 9.

So bald folches geschehen, muß er beyde Theile vors fordern; sich von dem Arrestanten die in Hånden habens den Bescheinigungsmittel, über seinen Anspruch vorzeis gen lassen; folche ex officio, ob wohl nur summarisch prüfen, sie dem Urreftaten vorlegen; was er dabey, und gegen den verhängten Arrest überhaupt zu erinnern habe, jedoch ebenfalls nur kurz und summarisch zum Protokoll nehmen; besonders aber auszumitteln suchen: worinn das Intereffe des Arrestanten, oder der aus der Berkum merung ihm imminirende Nachtheif bestehe; und auf wie hoch also die Anfangs nur unbestimmt geleistete Caution zu determiniren seyn möchte. Auch müssen bey dieser Ges legenheit die Partheyen vernommen werden, was etwa für Beranstaltungen zu treffen sind, um die mit Arrest

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