Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Fünfter Titel,

belegten Sachen, für aller Gefahr, sowohl der Entwe dung, als des sonstigen Verderbens, sicher zu stellen.

§. 10.

Sollte sich bey dieser vorläufigen Untersuchung fin den, daß die verkümmerte Person oder Sache unter die jenigen gehöre, worauf nach wortlicher und ausdrüc cher Vorschrift der Geseze kein Arrestschlag statt finden foll; oder daß die Forderung des Arrestanten, ganz of fenbar ungegründet sen; so muß der Arrest so fort wie der aufgehoben, und dem Arrestaten, durch die Behörd zu seiner Entschädigung und Genugthuung, von der pro impetrando arrefto bestellten Caution, verholfen, werden. §. 11.

Ist dergleichen klarer Grund zur Aufhebung des rests nicht vorhanden, so muß der Richter, ben Gele genheit dieser vorläufigen Vernehmung, die Partheyen, wo nicht in der Haupt, doch in der Arrestsache, zu ver einbaren bemüht seyn; und besonders, wenn der Arrestat die Relaxirung des Arrests gegen Caution verlangt, diese Caution in Gute zu reguliren suchen.

§. 12.

Findet dieser Versuch der Güte nicht statt, so muß der Richter durch ein Dekret festsetzen: daß es bey dem verhängten Arrest sein Bewenden habe; und auf wie hoch, die von dem Extrahenten anfänglich undeterminitt geleistete Caution zu bestimmen, auch wie nunmehr die Sache zur fernern rechtlichen Erörterung einzuleiten sey. §. 13.

Ben dieser Einleitug kommt es darauf an:

oder

ob der Richter, welcher den Arrest angelegt hat, zugleich der Competente Richter in der Haupt fache sey,

ob die Erörterung der Hauptsache, für einen andern, als den Arrest verhängenden Richter gehöre.

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§. 14.