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von Arresten. §. 14.
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In dem Falle, wenn der Richter, von welchem der Arrest angelegt worden, zugleich der ordentliche Rich ter des Arrestaten in der Hauptsache, folglich auch als denn, wenn der Arrestat ein Fremder, und also das Forum wider ihn, nach Vorschrift der gemeinen Rechte durch den Arrest selbst fundirt ist, muß der sothanen Ars rest verhängende Richter, wegen vorschriftsmäßiger Ins struktion der Hauptsache, das erforderliche im Wege des ordentlichen, Bagatell Wechsel- oder executivischen Pro zesses, nach der Natur besagter Hauptforderung, sofort verfügen.
§. 15.
Gehört aber die Instruktion der Hauptsache für eis nen andern als den Arrest verhängenden Richter; so muß berfelbe, sogleich, als nach Maaßgabe§. 12. die in terimistische Regulirung von ihm besorgt ist, dem Rich ter in der Hauptfache von seiner Verfügung ungefäumt Nachricht geben; ihm die verhandelten Protokolle, und übrigen Aftenstücke, bewandten Umständen nach, im Oris ginal, oder abschriftlich communiciren, und die Par theyen zur weitern Betreibung der Sache, und Beobach tung ihrer Nothdurft an ihn verweisen.
§. 16.
Von dieser Zeit an muß der den Arrest verhängende Richter sich, weder in dem Haupt noch Arrestprozesse, einiger weitern Verfügung anmaaffen; fondern lediglich die Aufträge oder Requisitionen des competenten Rich ters in der Hauptsache abwarten; jedennoch aber dahin sehen, womit weder mit der verkümmerten Sache noch mit der bestellten Caution irgend einige den Partheyen nachtheilige Veränderungen und Dispofitiones von einem oder dem andern Theile eigenmächtig getroffen werden. 9. 17.
Wenn dem Richter in der Hauptsache die wegen Ans legung des Arrests ergangnen Akten nach Maaßgabe§. © S
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