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Zweyter Theil. Fünfter Titel,
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15. zukommen, und er findet aus deren Erwegung, de cir der vorige Richter ben Anlegung des Arrests offenbar w Colleg derrechtlich verfahren habe; so ist er schuldig und befugt den von diesem vorigen Richter ohnehin nur durch ein rege blosses Dekret, ohne förmliches Erkenntniß, verhängten Arrest, auf das erste Anmelden des Arrestaten, oder auch ex officio wiederum aufzuheben.
§. 18.
Findet sich hingegen zu einer solchen Verfügung fein hinlänglicher Grund, so muß die Instruktion der Haupt fache nach der Anweisung§. 14., der Natur der Forde rung gemäß, unverzüglich eingeleitet werden.
Zweyter Abschnitt.
Vom Verfahren ben ordentlichen und gewöhn lichen Arresten. §. 19.
Bisher ist davon gehandelt worden: wie mit Anle gung des Arrests in dem Falle zu verfahren sey, wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß sich der Schuldner auf flüchtigen Fuß feßen, oder sein Vers mögen und Effekten entfernen und über Seite schaffen werde.
In gewöhnlichen Fällen aber, wo die Gefahr nur noch entfernt und bloß wahrscheinlich ist, muß die Anles gung des Arrests nicht anders, als nach vorhergängiger summarischer Prüfung der Beschaffenheit der Forderung selbst, und der Umstände, woraus die Besorgniß einer bevorstehenden Gefahr hergeleitet wird, verfügt werden.
§. 20.
In solchen Fällen also muß der, welcher einen Arrest ausbringen will, sich ben demjenigen Richter melden, für welchen die in der Hauptsache anzustellende Klage ges hort; und dieser muß, wenn die Sache nicht etwa zum Wechsels Executivischen oder Bagatellverfahren qualifi
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