Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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von Arresten.

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9, da cirt, und also der Kläger sofort durch einen Deputatum bar w Collegii zu vernehmen ist, ihn gewöhnlichermaassen an befugt einen Aßistenzrath zu Aufnehmung der Klage und des Ar­rch ein restgesuchs zugleich verweisen.

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§. 21.

Der Aßistenzrath muß den Kläger für allen Dingen darüber examiniren:

1) Ob die angebrachte Forderung auf unverdächti gen Urkunden beruhe, oder sonst liquid fey;

2) Ob eine wahrscheinliche Besorgniß vorhanden, Forde daß wenn dem Schuldner die fernere freye Disposition bis zum Austrag der Hauptsache verbliebe, dem Gläubiger das Objekt seiner Sicherheit und Befriedigung entzogen werden möchte.

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§. 22.

Findet der Aßistenzrath, daß diese gefeßindßigen Re­quifita eines Arrestschlages vorhanden sind, so muß er das Gesuch des Klägers in dem Hauptbericht über die Klage zugleich mit anbringen.

§. 23.

Sollte jedoch, zur Einziehung der Tit. III. Part. I. borgeschriebnen vollständigen Information in der Haupt fache längere Zeit erforderlich seyn, und der Kläger auf Der unverzüglichen Anlegung des Arrests bestehen: so fann der Asistenzrath, bewandten Umständen nach, über das Arrestgesuch vorläufig berichten; und zugleich die Ursache, warum der Hauptbericht noch nicht einkommen fonne, anzeigen.

§. 24.

Der Richter muß das Arrestgesuch nach den Vors schriften der Gesetze mit der genauesten Sorgfalt prüfen. Findet er daben nicht die gesetzmäßige Erfordernisse, so muß er den Imploranten durch ein schriftliches mit Grün­den unterstüßtes Dekret abweisen, und sollen daher künf­tig auffer dem§. 5. angegebnen Falle einer dringenden Gefahr bey dem Verzuge, feine Arreste bloß periculo pe­

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