Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Fünfter Titel,

tentis gestattet werden. Dagegen ist aber auch, wen fanb die gefeßmäßigen Requifita vorhanden sind, dem Arrechebe zu deferiren, ohne daß es dazu einer besondern Cautions bestellung von Seiten des Imploranten bedarf.

§. 25.

Wird der Implorant mit seinem Arrestgesuch, we gen nicht vorhandner gesehmäßiger Erfordernisse desse ben, abgewiesen, so muß es bey diesem Dekret ledigli sein Bewenden haben. Doch steht dem Kläger fren, be der Instruktion der Hauptsache sein Gesuch zu wiederho len, und die Gründe desselben, so wie das, was er Widerlegung des ergangnen Abweisungsdekrets et benzubringen hat, näher auszuführen; worauf so dem in dem Haupturtel darüber zugleich mit erkannt wer den muß.

§. 26.

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Findet hingegen der Richter das Arrestgesuch nach den Gesetzen für zuläßig, so muß er den gebethnen Arret muß fofort gebdrig anlegen, und die nöthige Verfügung des halb, entweder unmittelbar, oder durch Requisition des jenigen Richters, zu dessen Gerichtsbarkeit die Sache, welche verfümmert werden soll, gehört, unverzüglich e laffen. Die Insinuation dieser Verordnung muß de Ertrahent besorgen, und die Bescheinigung darüber j den Akten verschaffen.

§ 27.

Ist ein ausstehendes Aktivcapital verkümmert wor den, so muß der Richter zugleich die erforderliche Verfü gung treffen, daß das darüber sprechende Schuldinstru ment, bis zum Austrag der Sache in das gerichtliche Depofitum abgeliefert werde. Zögert der Arrestat da mit, dieser Auflage ein Genüge zu leisten, so muß de auf das Capital verhängte Arrest, durch die Intelli genzblätter der Provinz befannt gemacht, und das Pu blikum bedeutet werden; daß so lange solcher nicht wieder aufgehoben worden, feine Ceßionen oder Ver

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