von Arresten.
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wen pfändungen des verkümmerten Aktivi, gültiger Weise ges Arre schehen können.
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§. 28.
Was das fernere Verfahren anlangt, so muß ein Unterschied gemacht werden, ob nur ein Real, oder ob ch, we ein persönlicher Arrest verhängt worden.
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§. 29.
Ist nur von einem Realarreste die Rede, so muß dem Beklagten und Arrestaten, von der ergangenen Verfü sung, so fort Nachricht ertheilt; die fernere Ausführung s er aber, über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des angelegten Arrests, zur Instruktion der Hauptsache vers wiesen; und diese Instruktion in dergleichen Fällen mög lichst und ganz vorzüglich beschleunigt werden. §. 30.
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Wenn also in dem anberaumten Instruktionstermine, der Kläger und Arrestant, ungehorsam aufsen bliebe; so muß nicht nur in der Hauptsache, die Vorschrift Part. I. Tit. XX,§. 16. wider ihn beobachtet, sondern auch der Arrest, auf des Arrestaten Anmelden, so fort relarirt werden.
§. 31.
Auffer diesem Falle, fan der einmal angelegte Arrest, auf bloße einseitige Gegenvorstellung des Arrestaten, nicht wieder aufgehoben; sondern dieser muß mit seinem dieß fälligen Anbringen, zum Instruktionstermine verwiesen; und in dem fünftigen Haupturtel, zngleich darüber:
ob es ben dem verhängten Arreste, bis zum gång fichen Austrag der Sache, und erfolgender Befries digung des Klägers zu belaffen, oder ob solcher wiederum aufzuheben sen, mit erkannt werden.
§. 32.
Eben so muß in der Regel, wenn der Arrestat die Relaxation des Arrests gegen Caution nachsucht, und der restant sich solche nicht freywillig gefallen läßt, die nås here Untersuchung darüber, und zugleich die Prüfung der
Annehme