Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Zweyter Theil. Fünfter Titel,

Annehmlichkeit der offerirten Caution, im Instruktion Termine vorgenommen, und darüber in dem Haupt tel zugleich erkannt werden.

§. 33.

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Wird in diesem Erkenntniß der Arrest für gerechtfe tigt geachtet, oder wird auf deffen Relaxation pure ode gegen Cautionsbestellung erkannt, so findet deshalb die finder Appellation statt; doch muß der Arrest bis zum erfolgen der la den Appellationsurtel liegen bleiben; wenn auch gleidhe; t das erste Erkenntniß auf deffelben Relaxation ausgefa len wäre. Es ist aber in diesem Falle die Instruktion ich, und Aburtelung des Appellatorii, welches die Haupt- und aufzu Arrestsache zugleich betrift, ganz vorzüglich zu beschle nigen.

§. 34°

Die dritte Instanz soll über die Frage: ob der ver hängte Arrest wieder aufzuheben, oder es dabey zu belas fen sey? gar nicht statt finden; sondern es soll, in Un fehung dieses Punkts, bey der Festseßung des Appella tionsurtels lediglich sein Bewenden haben; wenn gleich in der Hauptsache die Revision statt fände, und würklid eingewandt würde.

§. 35.

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So bald der Arrest durch ein rechtskräftiges Erkennt niß pure relarirt ist, muß der Richter die erforderlichen könn Verfügungen, wegen würklicher Aufhebung desselben sofort erlassen. Ist aber die Relaxation bloß gegen Sicher heitsbestellung erkannt worden, so müssen diese Verfü gungen erst alsdenn ergehen, wenn der Arrestat durch vollständige Berichtigung der Caution dem Judicato ein Gnüge geleistet hat.

§. 36.

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Wenn in ein oder anderm besondern Falle der Arre stat es für sich allzu bedenklich und nachtheilig findet, die Entscheidung der Frage: ob es bey dem Arreste zu lassen, oder solcher wiederum aufzuheben sey? bis zum

Haups