Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Zweyter Theil. Fünfter Titel,

benden letztern Fällen, bis nach abgeurteltem Appellan rio, liegen bleiben.

40.

fruft Dent,

Da jedoch, wenn in dem hier abgehandelten beso Bir dern Falle, wo die Arrestsache nicht mit der Hauptfade ete zugleich traktirt worden, sondern zum Verfahren über di Fall erstere ein besondrer Termin nach Maaßgabe des§. 36 walte anberaumt gewesen ist, allemal ein erhebliches Prájudung für den Arrestaten aus der längern Dauer des Arrests vorwaltet, so muß in diesem Falle ein fürzeres Appella tionsverfahren statt finden.

§. 41.

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Der Appellant muß nemlich die Gründe, womit a feine Beschwerde zu unterstüßen, und die Gegengründe des vorigen Urtels zu widerlegen gedenkt, durch seinen allen Asistenten, innerhalb dreyer Tage nach Publikation des ersten Erkenntnisses, bey dem instruirenden Richter zum Protokoll anzeigen; der Appellant muß durch seinen Äßis zum stenzrath innerhalb gleichmäßiger dren Tage ebenfalls admis Protocollum darauf antworten; und die Akten müssen alsdenn so fort an den Appellationsrichter befördert, auch schri diesem zugleich, daß solche eine Arrestsache betreffen, ge meldet werden. Der Appellationsrichter aber soll schulferin dig seyn, die Sache so fort vorzunehmen; innerhalb acht Tagen das Erkenntniß darin abzufassen, und sol ches an den instruirenden Richter zur Publikation, un verzüglich zu remittiren. Bey diesem Erkenntniß es so denn wegen des streitigen Arrests lediglich, doch falvo jure in der Hauptsache, sein Bewenden haben.

§. 42.

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Während der Zeit, daß solchergestalt der Nebenpunkt In wegen Relaxation des Arrests besonders verhandelt wird, muß die Instruktion der Hauptsache, ihren ununter brechnen Fortgang behalten.

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§. 43.