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Zweyter Theil. Fünfter Titel,
muß dem Arrestanten, ein nach den Umständen zu bede stimmender Zeitraum gesezt werden, innerhalb dessen a über ben Strafe der Relaxation des Arrests, die Hauptklage Erker bey der competenten Instanz anbringen müsse, wobenter, n zugleich wegen Einsendung der über den Arrest verhan Divid delten Akten, an den Richter in der Hauptsache, die Vor ein b schrift des§. 15. zu beobachten ist. Hat der Arrestant dieser Anweisung keine Folge geleistet, so muß, auf An halten des Arrestaten, die Verkümmerung wieder aufge hoben werden.
§. 48.
Wenn jemand, der in einer öffentlichen Bedienung steht, in Personalarrest gebracht wird, so muß zugleich dem wegen dieser Bedienung ihm vorgefeßten Collegio Nachricht davon ertheilt werden; damit dieses wegen terimistischer Versehung seines Amtes die erforderlichen Vorkehrungen treffen könne.
§. 49.
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Wenn gegen einen Fremden von einiger Confidera tion Personalarrest verhängt worden, so muß dem De partement der auswärtigen Geschäfte durch das Landes Justis- Collegium, welches entweder den Arrest selbst an gelegt hat, oder dem ihn verhängenden Unterrichter un mittelbar vorgefeßt ist, Bericht abgestattet werden.
§ 50.
Wenn der in Personalarrest gebrachte Schuldner verlangt, daß der Arrestant ihm Alimente reichen solle, und es nicht etwa notorisch ist, daß er sich in guten Vers mögensumständen befinde, so soll der Arrestant schuldig seyn, ihm diese Alimente nach richterlicher Festsetzung während dem Prozeß in der Hauptsache, so lange zu rei chen, und der Vorschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 136. ge måß zu pränumeriren, bis er nachgewiesen hat, daß der Arrestat fich selbst füglich alimentiren könne; und stehet ihm des Endes fren, von dem Arrestaten eine endliche Vermogensspecifikation abzufordern. Es muß jedoch
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