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von Arresten.
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weder über die Schuldigkeit Alimente zu reichen, noch über das Quantum derselben, ein besonders Verhdr und ptklage Erkenntniß gestattet; sondern beydes muß von dem Rich ter, mit pflichtmäßiger Rücksicht auf die obwaltenden in verhandividuellen Umstände eines jeden Falles ex officio, durch ie Bov in bloßes Dekret entschieden werden.
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§. 51.
Wenn der Arrestant dem Arrestaten die richterlich festgesetzten Alimente während dem Prozesse nicht prås tirt, so muß, auf Anmelden des Arrestaten, der Verhaft sofort wiederum aufgehoben werden.
§ 52.
Wenn nach rechtskräftig entschiedner Hauptsache der Personalarrest bloß im Wege der Erekution fortgesetzt rlichen wird, so hat es bey der Vorschrift Part. I. Tit. XXIV. .135. 136. dahin sein Bewenden, daß der Schuldner mur alsdenn, wenn er sich seinen Unterhalt im Gefängniß oder Arbeitshause nicht selbst verdienen kann, Alimente zu fordern berechtiget sen.
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§. 5.3.
Was übrigens ein gehörig angelegter und justificirs ter, besonders ein Realarrest, so wohl zwischen den Par thenen, als in Ansehung des dritten Innhabers oder Schuldners der verfümmerten Sache oder Summe für Wirkungen hervorbringe, ist in den Gesetzen bestimmt; und wie es zu halten, wenn der angeblich dritte Innhas ber oder Schuldner leugnet, das Objekt des Arrests hin ter fich zu haben, deshalb wird sich auf die Vorschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 91. 92. bezogen.
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