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Zweyter Theil. Sechster Titel,
Sechster Titel.
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Vom Verfahren in Merkantil oder Meß- un fomn Handlungs- Desgleichen in Assekuranz
Sachen.
§. 1.
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In Prozessen zwischen Kaufleuten, welche I) Handelte.
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lungsgeschäfte überhaupt zum Gegenstand haben, finda der Regel nach, keine besondre Art des Verfahrens statt sondern dergleichen Sachen müssen, je nachdem sie sich it rer Natur nach zum ordentlichen und solennen, oder zum Wechsel oder exekutivischen Prozesse qualificiren; oda die zwischen Handlungsgenossen wegen ihrer Auseinan derfeßung nach aufgehobner Societat entstehende Diffenf renzien zum Vorwurf haben, nach den auf alle diese Fab le in gegenwärtiger Prozeßordnung theils schon gegeb nen, theils noch folgenden Vorschriften, instruirt und en schieden werden.
§. 2.
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In so fern jedoch an ein und anderm Orte der K niglichen Lande, zur Instruktion und Aburtelung folder Handlungsstreitigkeiten, besondre Handlungs- Wett oder Seegerichte, oder wie sie sonst genannt werden, errichtet und zu deren Beysißern auch Kaufleute mit Siz und Stimme bestellt sind, soll es bey der diesfälligen Berfas the sung nach wie vor sein Bewenden haben.
§. 3.
Aber auch an andern Orten, wo dergleichen eigene Handlungsgerichte nicht etablirt sind, wird, in Beziehung auf die allgemeine Vorschrift Part. I. Tit. VIII.§. 27. hier durch verordnet, daß sobald aus der eingekommenen Klage oder deren Beantwortung sich ergiebt, was maassen s bey der Sache auf genauere Kenntnisse des faufmänni schen Verkehrs, der Ärt, die Geschäfte zu verhandeln und abzuschliessen, der bey Führung der Bücher und Rech
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