von Merkantilsachen.
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nungen üblichen Methode, und auf andere dergleichen Handlungsusancen, Gebräuche und Gewohnheiten ans 6- un kommt, alsdenn jedesmal dem zur Instruktion der Sache
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ernannten Deputirten des Gerichts, ein in solchen Anges legenheiten geübter und erfahrner Kaufmann, welcher auch sonst wegen seiner Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit in gutem Ansehn steht, als Assistent beygegeben werden Hand folle.
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§. 4.
In wie fern dazu ein für allemal gewisse Personen, als beständige Assessores des Gerichts zur Instruktion Der zum der Sache dieser Art, anzusetzen und zu verpflichten; oder 1; ode in jedem einzlen Vorkommenden Falle, dergleichen Assistens seinan ten aus dem Mittel der Kaufmannschaft des Orts, als e Diffenfalls nach dem Vorschlage der Aeltesten oder Güldens eſe få meister zu bestellen und gleichmäßig zu verpflichten sind, foll, nach Beschaffenheit der verschiednen in den Königli chen Landen existirenden Handelspläße, jeden Orts besons ders bestimmt werden.
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§. 5.
Diesen Assistenten muß der Deputatus Collegii ben der ganzen Instruktion, wo es erforderlich, insonderheit aber ben der Regulirung des Status controverfia; bey Examinirung der vorkommenden Waaren und Geld auch andrer Rechnungen; ben Erörterung der unter den Pars theyen streitigen Factorum aus der zwischen ihnen geführ ten Correspondenz; desgleichen ben Prüfung der Bücher in Ansehung ihrer Richtigkeit, Ordnung und Uebereins ftimmung, so wie der dagegen etwa gemachten Ausstels lungen mit zuziehn, und auf seinen Rath und Gutachten daben Rücksicht nehmen.
§. 6.
Am Schlusse der Instruktion muß der Deputatus Collegii diesen Assistenten mit seiner Meinung und Gute achten über die Sache selbst, in so fern solche auf einem wirklichen Handlungsverkehr beruhet, zum Protokoll bes
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