70 Zweyter Theil. Sechster Titel,
sonders vernehmen, nnd daben dahin sehen, daß derselbachte dieses Gutachten deutlich, bestimmt auf die wirklich Meis Streitfrage passend, und mit Gründen unterstützt abge ange be. Das Gericht aber muß auf sothanes Gutachten, in wohr so fern folches mit vernünftigen, der Sache gemässen, und aus faufmannischer Wissenschaft und Erfahrung herge nommnen Gründen versehen ist, bey Entscheidung da Hauptsache gehörig reflektiren.
§. 7.
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Wenn von einem solchen Erkenntniffe appellirt wor den, und es auch in der zwenten Instanz noch auf derglei chen Punkte, zu deren richtigen Erörterung kaufmännid), sche Kenntniß und Erfahrung gehört, ankommen sollte; so muß alsdenn eben so, wie ein andrer Deputatus des Gerichts zur Instruktion des Appellatorii ernennt wird demselben auch ein andrer Assistent aus der Kaufmann schaft bengegeben; solcher von ihm ben der Instruktion der Sache auf eben die Art wie in erster Instanz(§. 5.) zugezogen, und am Schluß der Sache sein Gutachten nach der Vorschrift des§. 6. von ihm abgefordet wir
werden.
§. 8.
Wenn der Appellationsrichter bey dem Vortrag de Sache findet, daß die Gutachten der beyden in erster und zweyter Instanz zugezognen Sachverständigen, über einen zu ihrem Metier gehörigen Punkt, auf den es ben der Entscheidung wirklich ankommt, von einander abweichen, oder sich gar widersprechen; so liegt der Grund davon entweder darinn, daß die lage der Sache selbst durch die neue Untersuchung, und die daben erst zum Vorschein ges kommene oder näher entwickelte Facta verändert worden; und alsdenn muß der Richter das Erkenntniß nach seiner besten Einsicht und Ueberzeugung, mit gehöriger Rück ficht auf das Gutachten des zweyten Sachverständigen, abfaffen. Ist aber die lage der Sache in facto unverän dert geblieben, und die Verschiedenheit der beyden Gut
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