herge
ing de
rt wor
von Merkantilsachen.
ΖΙ
derselbachten hat also in einer würklichen Verschiedenheit der ürklich Meinungen und Behauptungen, über das, was in dem St abg angegebnen Falle den Handlungsgebräuchen und Ges ten, in wohnheiten gemäß sey, ihren Grund; so muß das Gericht fen, und beyde Kaufleute, die bey der Instruktion in erster und wenter Instanz assistirt haben, ex officio vorfordern; sie über die Verschiedenheit ihrer Meinungen, und die von jes dem zu deren Unterstüßung angeführten Gründe näher ge geneinander vernehmen; solchergestalt sie durch gegenseis tige Explikation zur Uebereinstimmung bringen, oder doch derglei wenigstens die Sache so genau und umständlich als mögmanni lidh, auseinander zu sehen, bedacht seyn; sodenn aber, follte; wenn nehmlich keine Uebereinstimmung zu erreichen wäre, tus des auf eben die Art, wie ben zweifelhaften Rechtsfragen twird Part. I. Tit. XIII.§. 8. vorgeschrieben ist, auf die Ents fmann scheidung der Gesezkommission unter Beyfügung eines ruftion richtigen Status caufæ und der Abschriften von benden Gutachten, so wie von dem obbeschriebnen Vernehmungs Die Gefeßkommission Protokolle, gehörig antragen. wird alsdenn, ihrer Instruktion gemäß, weiter verfahren; und nach ihrem Deciso muß hiernächst das Erkenntniß über den streitigen Punkt abgefaßt werden.
(§. 5.)
tachten fordert
cag ber er und reinen
en der
eichen, davon rch die
ein ges
Orden; feiner Rucks Digen verans
Guts
chten
§. 9.
II) Bisher ist von den gewöhnlichen unter Kaufleuten über Handlungsgeschäfte sich ereignenden Rechtsftreitigkeiten geredet worden. Da aber an denjenigen Orten, wo Messen, Vieh und andre Märkte gehalten werden, zwischen den dazu sich einfindenden Fremden, ents weder unter sich, oder mit einheimischen Kaufleuten, über Geschäfte, welche von ihnen während der Messe oder des Markts verhandelt worden, Prozesse zu entstehen pflegen; und die möglichste Beschleunigung solcher Prozesse zur Beförderung des Commercii vorzüglich nothwendig ist; fo foll es mit dergleichen Merkantilprozessen folgenderges stalt gehalten werden.
€ 4
§ 10.